Neuer ermäßigter Steuersatz in Österreich ab 01.07.2026

4,9% Umsatzsteuer auf Lebensmittel in Oesterreich: Was gilt ab 1. Juli 2026 fuer Ihren Online-Shop?

Ab 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9% fuer bestimmte Lebensmittel. Die Regelung ist unbefristet und betrifft alle Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen dieser Waren in Österreich erbringen, also auch Online-Händler mit Kunden in Österreich.

Das Wichtigste vorab: Nicht jedes Lebensmittel faellt automatisch unter den neuen Steuersatz. Die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU ist das entscheidende Kriterium.

Was ist die Kombinierte Nomenklatur und warum ist sie so wichtig?

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist das europäische System zur Klassifizierung von Waren. Jedes Produkt erhält eine mehrstellige Nummer, die seine Warengruppe und Art genau beschreibt. Ob ein Lebensmittel unter den neuen Steuersatz von 4,9% fällt, hängt ausschliesslich davon ab, ob es in einer der in der neuen Anlage 3 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes genannten KN-Positionen oder -Unterpositionen eingereiht ist.

Wichtig: Es wird nicht nach Herkunftsland, Verwendungszweck oder Kundengruppe unterschieden. Massgeblich ist allein die korrekte Wareneinreihung.

Konkrete Beispiele: Was gilt, was nicht?

Drei Beispiele zeigen, wie präzise die neue Regelung greift:

Joghurt: Klare Sache!

Joghurt fällt unter die Unterposition 0403 20 der KN. Wenn diese Unterposition in Anlage 3 genannt ist, gilt fuer alle Joghurts dieser Unterposition der Satz von 4,9% ohne weitere Unterscheidung nach Fettgehalt, Geschmack oder Marke.

Mehl: Nur bestimmte Arten beguenstigt!

Beim Mehl greift der Steuersatz nur fuer Mehl aus Position 1101 00 (Weizenmehl) und Unterposition 1103 11. Mehlarten, die anderen KN-Positionen zuzuordnen sind, werden nicht erfasst. Hier ist genaues Hinschauen und im Zweifel eine Zolltarifauskunft einzuholen angebracht.

Pilze und Trüffeln: Nicht alles ist gleich!

Pilze koennen unter den ermäßigten Satz fallen, sofern sie unter die KN-Positionen fuer Gemüse eingereiht sind. Trüffeln (Unterposition 0709 56 00) sind jedoch explizit ausgenommen. Wer also Trüffeln im Sortiment hat, bleibt beim bisherigen Steuersatz.

Was passiert mit Lebensmitteln, die nicht in Anlage 3 stehen?

Lebensmittel, die zwar nicht in der neuen Anlage 3, aber in der bisherigen Anlage 1 des UStG 1994 erwähnt sind (zum Beispiel Maniok oder Pfeilwurz, Position 0714 der KN), werden weiterhin mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% besteuert. Hier aendert sich also nichts.

Was bedeutet das konkret fuer Ihren Online-Shop?

Wenn Sie Lebensmittel nach Oesterreich verkaufen, sollten Sie jetzt Folgendes pruefen:

• Welche Ihrer Produkte können der neuen Anlage 3 zugeordnet werden? Prüfen Sie die KN-Einreihung jedes betroffenen Artikels.

• Sind Ihre Stammdaten aktuell? Der korrekte Steuersatz hängt von der hinterlegten KN-Position ab. Fehler hier führen zu falschen Steuerausweisen.

• Ist Ihr Shop-System ab dem 1. Juli 2026 technisch in der Lage, drei verschiedene Steuersätze (4,9%, 10%, 20%) korrekt abzubilden und auszuweisen?

• Haben Sie Unklarheiten bei einzelnen Produkten? Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine verbindliche Zolltarifauskunft oder die Rücksprache mit einem Steuerberater.

 

Kurz zusammengefasst

Der neue Steuersatz von 4,9% gilt nur für Lebensmittel mit einer KN-Einreihung in der neuen Anlage 3 des österreichischen UStG. Alle anderen Lebensmittel bleiben bei 10% oder 20%. Keine Ausnahmen nach Herkunft, Verwendung oder Kundenart. Massgeblich ist ausschliesslich die korrekte Wareneinreihung.

 

Hier finden Sie ergänzende Infos des österreichischen Finanzministeriums: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel 

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall. Die genaue Einreihung Ihrer Produkte in die Kombinierte Nomenklatur sollte mit einem Steuerberater oder der zustaendigen Zollbehoerde abgestimmt werden.

 

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