Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1. Vertragspartner der Kunden ist die JERA GmbH, Reutener Straße 4, 79279 Vörstetten, im Folgenden:JERA.

2. Kunden können nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen JERA und dem Kunden. Sie gelten in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung und sodann als Rahmenvereinbarung während der gesamten Vertragsbeziehung.

4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden (auch z.B. Bezugsbedingungen, Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung ist bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart. Jedem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten der Kunden aus den Verträgen bedarf der schriftlichen Zustimmung von JERA.

 

2. Vertragsgegenstand

1. JERA ist Anbieter von Softwarelösungen und bietet im E-Commerce auch eigene Softwarelösungen an. Gegenstand der Verträge mit Kunden ist die zeitweise Überlassung von Software und/oder die Erbringung von Dienstleistungen. 

2. Der Leistungsumfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Beschreibung der Leistungen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit von Leistungen schuldet JERA nicht. 

3. Soweit JERA dem Kunden Schnittstellen zu Systemen Dritter bereitstellt, ist nicht die Verfügbarkeit der dortigen Systeme, sondern ausschließlich der bereitgestellten Schnittstellen Vertragsgegenstand.

JERA weist den Kunden darauf hin, dass die Drittanbieter jederzeit die entsprechenden Schnittstellen für die Datenübergabe ändern können. Diese Umstände liegen außerhalb der Einflussmöglichkeiten der JERA. JERA ist hierbei lediglich verpflichtet, nach Änderungen unverzüglich mit der erneuten Herstellung der Kompatibilität zu den Systemen Dritter zu beginnen.

Es obliegt dem Kunden, auf den Systemen Dritter, zu denen einen Schnittstelle bereitgestellt wird, zu prüfen, ob die Daten dorthin korrekt und umfassend übermittelt wurden

4. Der Quellcode (Source Code) von Software ist niemals Teil des Vertragsgegenstandes.

 

3. Software, Versionen, Nutzungsrechte

1. Erwirbt der Kunde von JERA das Recht zur Nutzung von Software auf Zeit (Softwaremiete), so erhält er während der Vertragslaufzeit Zugriff auf die jeweils aktuellste Version der Software.

2. Die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software, die von JERA hergestellt wurde erfolgt nach den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Lizenzbestimmungen, die der Software beigefügt sind und dem Kunden zum Abruf auf der Website von JERA bereitgestellt werden.

3. JERA ist berechtigt, die von JERA hergestellte Software in neuen Versionen Änderungen zu unterziehen, zu erweitern, technisch anzupassen, Menüführungen oder Layouts zu verändern, oder in angemessener Weise einzuschränken, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Ergibt sich hieraus ein Mehrumfang an Funktionen, so erstreckt sich auch ein bestehendes Nutzungsrecht auf den Mehrumfang. Werden Funktionen entfernt, so stehen dem Kunden keine Rechte hieraus zu, sofern es sich nicht um wesentliche Kernfunktionen der Software handelt.

 

4. Dienstleistungen

JERA bietet dem Kunden in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software weitere Dienstleistungen an, beispielsweise Support und Schulungen. Diese können nach entsprechendem Auftrag an JERA in Anspruch genommen werden.

 

5. Vertragsschluss auf Webseiten, Benutzeraccount

1. JERA bietet dem Kunden den Abschluss von Verträgen auch auf der Website an. Der Kunde kann von ihm gewünschte Softwareprodukte auswählen, in einen Warenkorb legen, dort zur Kasse wechseln, seine persönlichen Daten einzugeben und sein Vertragsangebot durch Betätigen der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ abgeben.

2. Jeweils hat der Kunde die Möglichkeit, auf einer Übersichtsseite seine Daten vor Absenden der Bestellung einzusehen und ggf. zu korrigieren.

3. JERA wird dem Kunden den Zugang des Vertragsangebots unverzüglich per E-Mail bestätigen und mit dieser Bestätigung zugleich das Vertragsangebot annehmen.

4. Für den Abschluss des Vertrages steht die deutsche Sprache zur Verfügung.

5. Der Vertragstext wird von JERA gespeichert, ist dem Kunden jedoch nicht zugänglich.

6. JERA ist jederzeit berechtigt, kostenlose Testangebote anzubieten. Diese sind ggf. in ihrem Funktionsumfang beschränkt, in jedem Fall aber in ihrer Laufzeit begrenzt. Für den Vertragsschluss gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Soweit bei Vertragsabschluss nicht anders bestimmt, wird ein solches Testangebot nur dann für den Kunden kostenpflichtig, wenn er sich entscheidet, nach Ablauf des Testzeitraums einen kostenpflichten Vertrag abzuschließen.

7. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen der Bestellung dazu, nur wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person und dem Unternehmen zu machen und seine Daten stets aktuell zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung JERA auf eigene Kosten einen geeigneten Nachweis in deutscher Sprache über seine Eigenschaft als Unternehmer sowie etwaige Vertretungsbefugnisse zu übermitteln. JERA ist berechtigt, die Angaben des Kunden auch im Hinblick auf seine Bonität zu überprüfen.

8. Der Kunde erhält zum Zwecke des Zugangs zu seinem Kundenkonto Zugangsdaten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten geheim zu halten und JERA über den Verlust oder die unbefugte Nutzung der Zugangsdaten durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. JERA ist berechtigt, Zugangsdaten zu sperren, falls ein Verdacht einer unbefugten Nutzung der Daten vorliegt.

9. Das Kundenkonto eines Kunden ist nicht auf Dritte übertragbar.

 

6. Vergütung

1. Die vom Kunden zu zahlende Entgelte richten sich nach den jeweils in Anspruch genommenen Leistungen und den dafür geltenden Preisen. Alle Preise weisen jeweils aus, ob sie sich zuzüglich oder einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.

2. Entgelte, die wiederkehrend zu zahlen sind, werden im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen.

3. Die Abrechnung der vertraglich vereinbarten Softwaremiete erfolgt volumenbasiert nach den im jeweiligen Kalendermonat über die Software abgewickelten Aufträge. Der Kunde wird hierbei einem Tarif gemäß der auf der Website von JERA abrufbaren und jeweils geltenden Produktübersicht zugeordnet („Produktübersicht“), die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.fibu-schnittstelle.com. 

4. Überschreitet der Kunde in einem Kalendermonat die für den gebuchten Tarif vorgesehene Auftragsmenge, ist JERA berechtigt, im Folgemonat eine Nachberechnung vorzunehmen. Die Nachberechnung erfolgt durch Multiplikation der Differenz zwischen dem Entgelt des gebuchten Tarifs und dem Entgelt des nächsthöheren Tarifs mit dem Faktor 1,5. Diese Nachberechnung wird der monatlichen Abrechnung des Folgemonats hinzugefügt.

5. Der Kunde ist berechtigt, für den jeweils folgenden Kalendermonat in einen anderen Tarif gemäß der Produktübersicht zu wechseln. Der Wechselauftrag muss spätestens drei (3) Werktage vor dem Ende des laufenden Monats bei JERA eingehen. Ein nach diesem Zeitpunkt eingehender Wechselauftrag wird erst zum übernächsten Kalendermonat wirksam.

6. Maßgeblich für die Ermittlung des monatlichen Auftragsvolumens sind die im System von JERA registrierten Aufträge.  JERA ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Daten in der Endeinrichtung des Kunden auszulesen.  

7. Soweit JERA mit dem Kunden abweichende oder gesonderte Vereinbarungen zu Konditionen und Zahlungsmodalitäten getroffen hat, gehen diese den vorstehenden Regelungen vor.

 

7. Laufzeit von Verträgen, Kündigung

1. Verträge, die von JERA mit den Kunden auf bestimmte Zeit eingegangen wurden, enden ohne, dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf der vorher bestimmten Zeit. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.

2. Verträge, die von JERA mit Kunden auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, enden mit deren Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragspartner grundsätzlich 14 Tage zu Monatsende. Bei Verträgen, die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlt werden, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Ende des jeweils vorausbezahlten Zeitraums.

3. Ist der Kunde mit der Zahlung von monatlichen oder sonst wiederkehrenden Kosten nicht nur geringfügig im Zahlungsverzug, so kann JERA bei Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die Nutzungsberechtigung der Dienste bis zur vollständigen Nacherfüllung des Zahlungsverzuges entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen so lange verweigern.

4. Bei Laufzeitverträgen kann JERA den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. JERA kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

6. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und ist selbst dafür verantwortlich, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; bei Zweifeln hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von JERA bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

2. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

3. Der Kunde beachtet die von JERA für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf Webseiten von JERA über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

4. Soweit JERA über die Bereitstellung von Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5. Der Kunde gewährt JERA zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. JERA ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf JERA vom Kunden Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. JERA ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

6. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

7. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf JERA davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

8. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

 

9. Sonderbestimmungen Softwaremiete

1. Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.

2. Sofern JERA während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

3. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu.

4. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.

5. Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insb. durch Zusammenstellung von Daten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem Server von JERA eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

 

10. Sonderbestimmungen Dienstleistungen

Technische Supportleistungen werden auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vereinbarung erbracht und nach der dann jeweils gültigen Preisliste von JERA vergütet.

 

11. Haftung

1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet JERA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet JERA - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JERA nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von JERA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die verschuldensunabhängige Haftung von JERA auf Schadensersatz im Fall der Softwaremiete (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit JERA Arglist zur Last gelegt werden kann oder im Falle von Garantien oder im Geltungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann das Mitglied nur zurücktreten oder kündigen, wenn JERA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

12. Änderung dieser AGB

1. JERA ist jederzeit zur Änderung dieser AGB berechtigt.

2. Änderungen werden bei laufenden Verträgen wirksam, wenn der Kunde (i) die Änderung annimmt oder (ii) der Kunde der Änderung nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang einer Änderungsmitteilung mindestens in Textform widerspricht und JERA den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat („Zustimmungsfiktion“). Widerspricht der Kunde der Änderung, gelten die AGB ohne die Änderungen weiter. JERA ist jedoch berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchs schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum nächsten Monatsende zu kündigen. 

3. Von der Änderung über eine Zustimmungsfiktion ausgenommen sind solche Änderungen, die (i) sich auf die Hauptleistungspflichten einer der Parteien oder die Vergütung beziehen; (ii) die in ihrer Wirkung dem Abschluss eines neuen Vertrags entsprechen; oder (iii) die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von JERA verschieben. Ausnahmsweise greift die Zustimmungsfiktion auch in den vorgenannten Fällen, wenn die Änderungen erfolgen, um (i) die Übereinstimmung von AGB mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil Regelungen aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich Rechtsakten der EU, nicht mehr der Rechtslage entsprechen, oder (ii) nach einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nicht mehr anwendbare Regelungen zu ersetzen.

 

13. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort ist Sitz von JERA

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von JERA. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 31.05.2026

 

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