Software-Lizenzbestimmungen

Diese Lizenzbestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen als Lizenznehmer der Software (Kunde) und JERA als Lizenzgeber. Bitte lesen Sie die Lizenzbestimmungen aufmerksam. Sie gelten für die oben genannte Software und gegebenenfalls für die Medien, auf denen Ihnen die Software überlassen wurde. Diese Lizenzbestimmungen gelten auch für sämtlich Updates, Up-grades und Aktualisierungen der Software. Sie erklären sich mit der Geltung der Lizenzbestimmun-gen einverstanden, indem Sie die Software installieren.
I. Rechte
(1) Jegliche Rechte nach diesen Bestimmungen werden dem Kunden nicht ausschließlich einge-räumt. Die Rechteeinräumung erfolgt jedoch zeitlich und örtlich unbeschränkt.
(2) Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig ge-nutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung um-fasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim-mungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
(3) In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Service.
(4) Das Recht zur dauerhaften Veräußerung bleibt hiervon unberührt. Da die Software an einen Benutzeraccount des Lizenznehmers gebunden ist, ist es im Rahmen der Veräußerung erforderlich, dass dieser Benutzeraccount auf den Erwerber übertragen wird. JERA gestattet eine solche Über-tragung und wird diese auf Anfrage des Erwerbers und mit Zustimmung des Lizenznehmers vor-nehmen.
(5) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Software durch Dritte hosten zu lassen. Der Kunde ist je-doch nicht berechtigt, dem Hostinganbieter zu gestatten, Dritten Zugriff auf die Software zu er-möglichen.
(6) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künfti-gen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Si-cherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
(7) Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu ver-vielfältigen. Dies ist nur dann gestattet, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Ver-tragssoftware mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Vorausset-zung, dass JERA dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht inner-halb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
(8) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
II. Garantien
(1) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich aus der jeweiligen Produktbe-schreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien.
(2) Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet wird.
III. Gewährleistung
(1) JERA leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Ver-tragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Software-umgebung eingesetzt wird, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offen-sichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen JERA unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, so ist JERA im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlie-ferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechts-mängeln wird JERA dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglich-keit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
(4) JERA ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. JERA genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsrouti-ne versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefoni-schen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatz-lieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.
(6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher be-teiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware.
(7) Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt An-wendung.
IV. Haftung
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, haftet JERA für alle durch sie bzw. ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden nur, soweit diese Schäden auf vorsätz-lichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(2) Eine Haftung von JERA für einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) und ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren und typi-scherweise eintretenden Schaden beschränkt. Der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten be-zeichnet dabei abstrakt solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für abgegebene Garantien, Verletzun-gen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsge-setz oder anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften, für welche JERA im gesetzlichen Umfang haftet.
V. Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht
(1) Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Online-zugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.
(2) Der Kunde wird es JERA auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualita-tiv und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde JERA Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprü-fung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. JERA darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. JERA wird darauf achten, dass der Ge-schäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
VI. Schlussbestimmungen
(1) Auf diese Lizenzbestimmungen ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von JERA. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von JERA, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Best-immungen nicht.

Stand 01.06.2018

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